Über den Würfeljagd e.V.

Wer wir sind

Der Würfeljagd e.V. ist ein Verein aus engagierten Spielebegeisterten, die eine Leidenschaft für Brettspiele, Pen-and-Paper-Rollenspiele, Magic the Gathering und mehr teilen. Gegründet, um eine offene und unterstützende Community aufzubauen, laden wir Menschen jeden Alters und Hintergrunds ein, gemeinsam spannende Abenteuer zu erleben und unvergessliche Momente zu schaffen.

Was wir machen

Unser Verein organisiert regelmäßig Monthly Tables, bei denen Spieler:innen sich treffen, um gemeinsam zu spielen, ganz unabhängig von Vorkenntnissen. Zusätzlich veranstalten wir besondere Events wie den Gratis-Rollenspiel-Tag oder andere Events, die die Community zusammenbringt. Wir fördern kreatives und kooperatives Spiel und möchten neue Spieler:innen ebenso willkommen heißen wie erfahrene Veteran:innen.

Du hast jetzt richtig Bock bekommen mitzumachen? Dann werd‘ doch einfach Mitglied bei uns!

Satzung & Beitragsordnung

Unsere Philosophie

Würfeljagd steht für gemeinsames Spielen, kreatives Erzählen und Begegnung auf Augenhöhe. Wir glauben, dass Spiele Menschen verbinden, unabhängig von Alter, Geschlecht, Einkommen oder Herkunft. Bei uns zählt nicht, wer du bist, sondern dass du mit uns am Tisch sitzt.

Unsere monatlichen offenen Spieltische laden alle ein, in fremde Welten einzutauchen, Abenteuer zu erleben oder einfach einen geselligen Abend mit Brett-, Karten- oder Rollenspielen zu verbringen. Dabei ist uns wichtig, dass niemand ausgeschlossen wird: Der Einstieg ist niedrigschwellig, das Spielen kostenlos und jeder ist willkommen, ob erfahrener Spielleiterin oder neugieriger Neuling.

Wir fördern eine inklusive und respektvolle Spielkultur, in der Vielfalt als Bereicherung verstanden wird.
Spielen bedeutet für uns, gemeinsam Geschichten zu erschaffen, zu lachen, zu lernen und Grenzen zu überwinden – sowohl am Tisch als auch im Alltag. Auch um neue Menschen fürs Hobby zu begeistern und die lokale Szene im Raum Soest zu stärken.

Satzung des Vereins „Würfeljagd“

Letzte Änderung: 15.05.2025

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Würfeljagd“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Oberm Teich 12, 59505 Bad Sassendorf.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Bad Sassendorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst & Kultur und des Gemeinschaftslebens durch beispielsweise Pen-and-Paper-Rollenspiele, Tabletop- und Brettspiele.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation von Spieltreffen und Events zur Förderung kreativer und sozialer Fähigkeiten.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Neue Mitglieder erhalten eine vorläufige Mitgliedschaft, über deren endgültigen Status in der folgenden Vorstandssitzung entschieden wird und ihnen schriftlich mitgeteilt wird.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
    2. gegen die Vereinsregeln oder die Satzung verstößt oder
    3. mit der Zahlung des Beitrags mehr als drei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung die Rückstände nicht begleicht.
  4. Dem Mitglied wird vor der Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitgliederarten und ihre Rollen:

  1. Aktive Mitglieder:
    1. Aktive Mitglieder gestalten das Vereinsleben aktiv mit, indem sie beispielsweise an Veranstaltungen teilnehmen, Spielrunden leiten oder organisatorische Aufgaben übernehmen.
    2. Sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kostenlosen Zugang zu den Veranstaltungen, wenn nicht explizit anders angegeben.
  2. Passive Mitglieder:
    1. Passive Mitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell, nehmen jedoch nicht aktiv an der Vereinsorganisation teil.
    2. Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, zahlen jedoch keinen Eintritt für die Veranstaltungen, wenn nicht explizit anders angegeben.
  3. Ehrenmitglieder
    1. Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste für den Verein durch Vorschlag des Vorstandes und Abstimmung der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.
  4. Rechte aller Mitglieder:
    1. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Vereinsordnung zu nutzen.
    2. Sie dürfen an Veranstaltungen und Events des Vereins teilnehmen, sofern keine spezifischen Einschränkungen bestehen.

Pflichten aller Mitglieder:

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und den Zweck des Vereins zu respektieren und zu fördern.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind regelmäßig und fristgerecht zu leisten.
  3. Jedes Mitglied sollte, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben unterstützen. Passive Mitglieder erfüllen diese Pflicht vor allem durch ihre finanzielle Unterstützung, aktive Mitglieder durch ihre Mitwirkung an Veranstaltungen und Aktivitäten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Beiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Die Beiträge sind im Voraus fällig und bis spätestens zum 1. März des Jahres zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Kassenprüfer und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand kann Vergütungen erhalten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts
  4. Aufnahme neuer Mitglieder

§ 10 Kassenprüfer

  1. Eigenes Organ
    Der Kassenprüfer ist ein eigenes Organ des Vereins und darf nicht Teil des Vorstands sein. Diese Trennung dient der unabhängigen Kontrolle der Vereinsfinanzen.
  2. Wahl des Kassenprüfers
    Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Aufgaben des Kassenprüfers
    Der Kassenprüfer prüft die ordnungsgemäße Buchführung und die Kassenführung des Vereins. Hierzu hat dieser Einsicht in alle relevanten Unterlagen und Belege. Dieser erstellt einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung und trägt diesen der Mitgliederversammlung vor.
  4. Umfang der Prüfung
    Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Einhaltung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Vorschriften. Eine umfassende Prüfung der Zweckmäßigkeit der Ausgaben ist nicht Bestandteil der Kassenprüfung.
  5. Entlastung des Vorstands
    Der Kassenprüfer empfiehlt der Mitgliederversammlung, ob der Vorstand entlastet werden kann. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Basis der Empfehlung über die Entlastung des Vorstands.
  6. Besonderheiten bei Unregelmäßigkeiten
    Stellt ein Kassenprüfer Unregelmäßigkeiten fest, ist dies unverzüglich dem Vorstand und – falls erforderlich – der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 11 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur aktive Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
    Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch vierteljährlich.
  2. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail, sofern das Mitglied dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Jedes aktive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
  7. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Satzungsänderungen,
  • Entlastung des Vorstands auf Empfehlung des Kassenprüfers,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  • Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
  • die Auflösung des Vereins.

§ 15 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Ermächtigung des Vorstands

  1. Der Vorstand ist zu Änderungen der Satzung ermächtigt, sofern diese zur Erfüllung der Vorgaben des Registergerichts zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister oder der Erfüllung der Vorgaben der Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind.
  2. Der Vorstand ist zu redaktionellen oder materiellen Änderungen ermächtigt, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzung nicht wesentlich verändern. Beispielsweise Schreibfehler, Nummerierung und Ähnliches.
  3. Solche Änderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn der Vorstand vollständig besetzt ist und alle Vorstandsmitglieder der Änderung einstimmig zustimmen.
  4. Getätigte Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an das Tierheim Soest, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beitragsordnung des Vereins Würfeljagd e.V.

§1 Grundlage

Diese Beitragsordnung regelt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge gemäß § 6 der Vereinssatzung. Sie wurde auf Vorschlag des Schatzmeisters von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.

§ 2 Beitragspflicht

  1. Alle aktiven und passiven Mitglieder sind beitragspflichtig.
  2. Ehrenmitglieder sind gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung von der Beitragspflicht befreit.
  3. Der Beitrag dient der Finanzierung der Vereinszwecke und der laufenden Vereinsarbeit.

§ 3 Beitragshöhe

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt
    a) für aktive Mitglieder: 4,00 EUR,
    b) für passive Mitglieder: 2,00 EUR.
  2. Der Beitrag wird jährlich im Voraus erhoben.
  3. Der Jahresbeitrag beläuft sich damit auf
    a) für aktive Mitglieder: 48,00 EUR,
    b) für passive Mitglieder: 24,00 EUR.

§ 4 Fälligkeit und Zahlungsweise

  1. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 1. März des laufenden Jahres zu entrichten.
  2. Der Beitrag kann per Überweisung oder auf anderem vom Vorstand zugelassenen Wege bezahlt werden.
  3. Bei Eintritt während des Jahres wird der Beitrag anteilig (monatsweise) berechnet.
  4. Bei Austritt oder Ausschluss erfolgt keine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge.

§ 5 Beitragsminderung und Stundung

  1. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. finanzielle Härte) kann der Vorstand auf Antrag eine Beitragsminderung oder Stundung beschließen.
  2. Ein Anspruch hierauf besteht nicht; die Entscheidung liegt im Ermessen des Vorstands.